Beschlussvorlage - BV Cri SV 807/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Mit Beschluss der Stadtvertretung vom 03.07.2017  wurde die gemeindliche Aufgabe zur Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes an das Amt Crivitz übertragen.  Nach entsprechender  Ausschreibung wurde durch die Amtsvorsteherin daraufhin die WW Brandschutz GmbH mit der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung für die Stadt Crivitz auf der Grundlage der TIBRO-Informationen (Taktisch-strategisch Innovativer Brandschutz auf Grundlage Risikobasierter Optimierungen) und der Feuerwehrorganisationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (FwOV M-V) beauftragt. Seit 12.10.2017 ist die Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen M-V in Kraft getreten und wurde entsprechend in der Brandschutzbedarfsplanung berücksichtigt.

 

Gem. § 15 der FwOV M-V ist der Brandschutzbedarfsplan bis zum 30.04.2019 durch die Gemeinden zu erstellen. Er ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre oder bei Veränderungen der für die Planung maßgeblichen Verhältnisse zu aktualisieren.

 

Als wesentliche Ergebnisse der Brandschutzbedarfsplanung sind zu benennen:

 

- Einstufung gem. Verwaltungsvorschrift (S.61 BSPL):

Im Bereich Brandbekämpfung in die Gefährdungsstufe 3 von 4.

Im Bereich Technische Hilfe in die Gefährdungsstufe 3 von 4.

Im Bereich Gefahrstoffeinsatz (CBRN) in die Gefährdungsstufe 1 von 3.

Im Bereich Wassernotfälle  in die Gefährdungsstufe 2 von 3.

 

-Große Schwierigkeiten bestehen, wie in fast allen amtsangehörigen Gemeinden, bei der Löschwasserversorgung, der Tageseinsatzbereitschaft (insbesondere Atemschutzgeräteträger) und dem Vorhalten von Sondertechnik. Die Umsetzung und Behandlung dieser Problematiken kann nur in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Gemeinden und der Amtsverwaltung bzw. des Landkreises erfolgen. Eine Beschaffung von Sondertechnik auf Amtsebene wird zu diesem Zeitpunkt durch die Amtsverwaltung als geeignete Lösung angesehen.

 

-Die Mindeststärke für die Stadt Crivitz ist mit 52 aktiven Mitgliedern beziffert. Hier besteht 77  aktiven Mitgliedern, derzeit kein Handlungsbedarf.

 

-Als erforderliche Mindestausstattung sind ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug 20 (HLF-20) sowie das Vorhalten einer Drehleiter vorgesehen. Mit dem jetzigen Fahrzeugstand, wird den Forderungen genüge getan. Problematisch ist hier die Ortslage „Basthorst“. Hier können die vorgegebenen Zeiten nicht eingehalten werden. 

 

Die benannte Mindeststärke und technische Mindestausstattung beruht auf der Gefahrenanalyse der Gemeinde. Nach Genehmigung der detailliert benannten Schutzziele (S. 80), welche sich auf die Planungsziele (S. 47)  beziehen, könnte eine Senkung erfolgen. Hierzu  besteht aber noch abschließender Klärungsbedarf mit dem Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz speziell im Bereich von Gebäuden über 8 Meter Rettungshöhe und der überörtlichen Aufgaben. Diese Klärungen können aber erst nach Prüfung des Brandschutzbedarfsplanes durch den Fachdienst, welches eine vorherige Beschlussfassung  der Stadt Crivitz  bedarf, erfolgen.

 

Der Brandschutzbedarfsplan ist als Soll-Ist-Vergleich anzusehen. Er spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten an vorhandener Technik sowie Gefahrenpotenzial der Gemeinde wieder. Er soll bei nötiger Ersatzbeschaffung als Leitfaden dienen. Gerade bei benötigter Technik sollten hier die Synergieeffekte bei Ersatzbeschaffungen angrenzende und amtsangehörige Gemeinden berücksichtigt werden. Somit ist in der Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele, welche binnen der 5 Jahre zu erfolgen hat, eine Zusammenarbeit auf Amtsebene schon deshalb ratsam und erforderlich.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz genehmigt den vorgelegten Entwurf und beschließt diesen als Brandschutzbedarfsplan der Stadt Crivitz zu definieren.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

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Anlagen

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