Beschlussvorlage - BV Cri SV 732/23

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dieses Erfordernis ergibt sich durch die aktuelle Entwicklung in der Neustadt Crivitz mit der Verlagerung des Einzelhandelsgebietes (Aldi-/ Pennymarkt).

Die Flächen sind im Teil-Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche Handel / Nahversorger und als Gewerbebaufläche ausgewiesen

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt für den seit 2006 rechtswirksamen Teil-Flächennutzungsplan r den Bereich Crivitz die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 5,7 ha und umfasst eine Fläche in Gemarkung Crivitz, Flur 30, Flurstücke 45/5, 46/2, 46/3, 46/4, 69/29, 69/30, 129, 130, 131, 132 und Teilflächen der Flurstücke 128, 3/6, 2/20, 1/7, 49/7 und 49/8.

Begrenzt wird der Bereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplans im Nordosten durch das Wohngebiet Neustadt, im Südosten durch Acker, im Südwesten durch die Parchimer Straße und im Nordwesten durch das Umspannwerk, Gärten und Garagen.

 

Ziel der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Stadt Crivitz ist es, die Entwicklung in der Crivitzer Neustadt im Bereich „Auf dem Mühlenberg“ hinsichtlich der Neuausweisung einer Wohnbaufläche, der teilweisen Umnutzung der Sondergebietsfläche Handel in eine gemischte Baufläche und der Verschiebung der Sonderbaufläche Handel in Richtung Südosten darzustellen. Zweck ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei Einzelhandelsmärkten in der Sonderbaufläche Einzelhandel, die Bestandssicherung und Neuordnung der bestehend gemischt genutzten Flächen in der Mischbaufläche und die Entwicklung einer Wohnbaufläche im Übergang zum Wohngebiet Neustadt. Der Teilflächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. 13 geändert.

 

Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt zu machen.

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Finanzielle Auswirkungen:

Der Vorhabenträger des B-Plans Nr. 13 trägt die mit der Planung verbundenen Kosten.

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Anlagen

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