Beschlussvorlage - BV LaB GV 216/23

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstücken ist der Neubau einer Garage geplant (sh. Antragsunterlagen).

Die geplante Garage soll zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie (Carportanlage) errichtet werden.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 1 der Gemeinde Langen Brütz.

Gemäß Punkt 3 des B-Plan Nr. 1 sind Nebenanlagen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze mit Ausnahme von Müllcontainerstandflächen ausgeschlossen.

 

Von dieser Festsetzung wird eine Befreiung beantragt.

Gemäß § 31 (2) BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Das ist vorliegend der Fall.

 

r das Vorhaben ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB erforderlich.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langen Brütz erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau einer Garage auf den Flst. 73/3 und 71/2 der Flur 1 in der Gemarkung Langen Brütz.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langen Brütz stimmt der Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Nr. 1 der Gemeinde Langen Brütz hinsichtlich der Bebauung zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie zu.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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