Beschlussvorlage - BV Pin GV 741/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Von der WEMAG wurde geraten eine temporäre Aufstellung und Nutzung einer Flüssiggasanlage für das Heizhaus als günstige Alternative zu einem Gasvertrag ab 01.01.2023 vorzunehmen. Der Gaspreis beträgt derzeit 0,62 €/Liter. Das entspricht 0,09 €/kWh. Das soll im Eigenbetrieb (Investor) umgesetzt werden.

 

Weiteres Verfahren:

Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 a) LBauO M-V sind ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t verfahrensfrei zulässig.

Aussagen zum evtl. erforderlichen BImSch-Verfahren wurden unten stehend in der E-Mail durch Herrn Schleede (WEMAG) getroffen:

Gemäß Aussage des Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) ist ein temporärer Betrieb von Flüssiggastanks ohne Genehmigung nach BImSchG ist für einen Zeitraum von einem Jahr möglich.

„Soll eine derartige Anlage, die unter den Anhang 1 der 4. BImSchV fällt, weniger als 12 Monate an demselben Ort betrieben werden, unterliegt diese nicht der Genehmigungspflicht (§ 1 Abs. 1 der 4. BImSchV).“

Jedoch ist zu beachten, dass eine Änderung bzw. Erweiterung an einer Anlage, welche durch eine Baugenehmigung genehmigt wurde und nicht unter dem Anhang 1 der 4. BImSchV fällt geplant, muss bei der unteren Baubehörde ein befristeter Bauantrag gestellt werden. Das Bauamt würde dann das StALU WM im Genehmigungsverfahren beteiligen.

 

 

Es wäre somit trotz Verfahrensfreiheit und da es sich um die Änderung des vorhandenen Heizkraftwerkes handelt, die Zulässigkeit der temporären Errichtung eines Flüssiggastanks mit dem Landkreis zu klären.

Hierzu müsste die grundsätzliche Zustimmung der Gemeinde vorliegen und die Beauftragung eines Planungsbüros erfolgen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow beschließt in ihrer Sitzung am 28.11.2022 der temporären Aufstellung und Nutzung einer Flüssiggasanlage für das Heizhaus auf der Fläche der Gemarkung Pinnow, Flur 2, Flurstück 89/1, Dad Äuwer 1 zuzustimmen. Weiter erfolgt die Zustimmung zur Beauftragung der erforderliche Planungsleistungen (Baugenehmigung).

 

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Finanzielle Auswirkungen: Keine

 

 

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Anlagen

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