Informationsvorlage - IV Cri SV 523/22-02

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz wurde die Umsatzsteuerpflicht der Kommunen, als juristische Personen öffentlichen Rechts, ab 01.01.2023, neu geregelt.

 

Insbesondere bei Einnahmen auf privatrechtlicher Basis erfolgt eine Gleichstellung mit Wirtschaftsunternehmen. In Vorbereitung der Umsetzung wurden u. a. alle bestehenden Verträge auf eine mögliche Besteuerung geprüft.

 

Dabei wurde festgestellt, dass

 

-          die Verpachtung von Garagen (insg. ca. 10 T€, ca. 250 Einzelverträge)

-          die Fischereipacht für den Crivitzer See (ca. 1,5 T€) sowie

-          der Winterdienst auf dem Gelände des Krankenhauses Crivitz (ca. 1,5 T€)

-          die Stellplätze vor dem Amtsgebäude für das Krankenhaus Crivitz (ca. 1,8 T€)

 

 

künftig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen werden. D. h., die Stadt Crivitz muss ab dem 01.01.2023 auf die erzielten Einnahmen Umsatzsteuern abführen. Dadurch würden sich die Einnahmen für die Stadt Crivitz um ca. 2,5 T€ pro Jahr reduzieren. Aufgrund keiner, oder nur geringer Ausgaben in diesen Bereichen, wiegt ein möglicher Vorsteuerabzug die Umsatzsteuer nicht auf. Zu beachten ist auch – die Stellplätze vor dem Amtsgebäude sind ohne schriftliche Vereinbarung vergeben worden. Ein Vertragsabschluss ist hier ratsam.

 

In der Haupt -und Finanzausschusssitzung vom 04.04.2022 wurde über die o.g. Sachverhalte beraten und es wurde sich darauf geeinigt, alle Verträge mit Ausnahme der Fischereipacht anzupassen.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag: 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Sachverhalt.

 

 

 

 

 

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