Beschlussvorlage - BV Cri SV 522/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport geplant (siehe Antragsunterlagen).

 

Hierzu wurde mit Datum vom 17.02.2022 (Posteingang) ein Antrag auf Genehmigungs-freistellung gemäß § 62 LBauO M-V gestellt.

Gemäß § 62 Absatz 2 LBauO M-V ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt,

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen   

    Befreiungen und Ausnahmen erteilt worden sind,

3. die Erschließung gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb von einem Monat erklärt, dass ein vereinfachtes

    Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der 3. Änderung des B-Plan Nr. 3 „Trammer Straße“. Die Festsetzungen des B-Plans werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt ist gesondert bei der Stadt Crivitz über das Amt Crivitz zu beantragen.

 

Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist spätestens bis zum 17.03.2022 an den Antragsteller abzugeben. Danach gilt der Antrag nach § 62 Abs. 3 LBauO M-V aufgrund der Verfristung als erteilt.

Daher wurde der Antrag der Bürgermeisterin zur Eilentscheidung vorgelegt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, für die beantragte Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 413/5 der Flur 14 in der Gemarkung Crivitz gemäß § 62 LBauO M-V die Genehmigungsfreistellung zu erklären. 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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