Beschlussvorlage - BV Cri SV 160/15

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

In der Straße der Freundschaft 19 ist die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Lagerung von max. 28,6 t Flüssiggas geplant (4. BImSchV, Anlage nach Nr. 9.1.1.2V). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadt Crivitz beschließt, im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belage zum Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur Lagerung von max. 28,6 t Flüssiggas folgende Hinweise und Anregungen mitzuteilen:

Die getroffenen Aussagen in der Bewertung der Umweltverträglichkeit (Kapitel 4) bezüglich der angrenzenden Wohnbebauung sind nicht ausreichend. Es wird auf Seite 10 ausgeführt, dass bis auf den Fahrzeugverkehr und die Befüllung des Behälters keine Auswirkungen bestehen. Jedoch werden diese Auswirkungen insbesondere die durch die Befüllung auf das Wohngebiet verursachten im Weiteren nicht in ihrem Beeinträchtigungsgrad gewichtet. Auch in der Zusammenfassung der standortbezogenen UVP-Vorprüfung auf Seite 11 werden keine Angaben in Bezug auf die Wohnbebauung getroffen. Letztlich ist in der UVP-Vorprüfung jedoch zu bewerten, ob durch das Vorhaben erheblich Umweltauswirkungen trotz geringer Größe oder Leistung aufgrund örtlich besonderer Gegebenheiten zu betrachten sind (§ 3c UVPG).

In der Prognose zu den Schallimmissionen wird angegeben, das ein Schalldruckpegel von 89 dB(A) bei der Befüllungdes Lagerbehälters über eine Dauer von ca. 2 Stunden 6-mal jährlich verursacht wird. Im Diagramm wird die Reduzierung des Schalldruckpegels verdeutlicht. So verringert sich dieser in einer Entferung von 50 m um etwa 20 dB(A), unter Berücksichtigung der Reflexion, die aufgrund der Anordnung der umliegenden Gebäude nicht außer acht bleiben kann. Der Tageswert für ein reines Wohngebiet von max. 50 dB(A) würde mit ca. 70 dB(A) immernoch deutlich überschritten. Genaue Angaben zur Entfernung der Emissionsortes zur nächstgelegenen Wohnbebauung werden nicht gemacht.

 

Es ist nachzuweisen, dass die erzeugten Schallimmissionen als „seltenes Ereignis“ im Sinne der TA-Lärm betrachtet werden können. Es ist zu ermitteln wie hoch der Beurteilungspegel an den nächstgelegenen relevanten Immissionsorten ist.

 

Werden die Voraussetzung zur Bewertung als „seltenes Ereignis nicht erfüllt, müssen Maßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigungen durch die Schallimmissionen getroffen werden. Generell ist im Sinne der Minimierung von Beeinträchtigungen die Betankung des Lagerbehälters ist in einer Tageszeit durchzuführen, die für die umliegende Wohnbebauung am verträglichsten ist.

 

 

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