Beschlussvorlage - BV Cri SV 487/21

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Errichtung eines 40,58 m hohen Funkmastes geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Gemäß § 35 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben am Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öf­fent­li­chen Ver­sor­gung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Die Gründe zur Ablehnung des ursprünglichen Bauantrags lauteten:

-          fehlende Immissionsprognose

-          Nähe zur angrenzenden Bebauung und Kindertagesstätte

-          Prüfung der Zufahrt (Radweg), ob die Fläche erschlossen ist

-          gibt es alternative Standorte, z. b. Fläche Umspannwerk, KV-Mast

-          Rast- und Zugvögeleinflugschneise.

 

Der Bauherr hat aufgrund der Versagung der Stadt Crivitz eine Stellungnahme zu den vorgebrachten Gründen erarbeitet (siehe Anlage).

Weiterhin wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan inklusive Artenschutzprüfung vorgelegt, in dem die Auswirkungen auf die Schutzgüter als geringfügig bewertet werden. Der Ausgleich des Eingriffs erfolgt über ein Ökokonto.

 

Die OTV Wessin hat empfohlen, dass Einvernehmen zu erteilen*/ nicht zu erteilen*.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 08.02.2022 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz  empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 211779 – erneute Beteiligung für die Errichtung eines Funkmastes auf dem Flurstück 22, Flur 3 in der Gemarkung Wessin zu erteilen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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