Beschlussvorlage - BV LaB GV 179/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstücken ist der Neubau eines Carports geplant. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Langen Brütz und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die Vorgartenbereiche in der Hauptstraße sind alle unbebaut, d.h. das Vorhaben fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Außerdem würde das Ortsbild beeinträchtigt werden.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 26.10.2021 erforderlich. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt nicht das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorbescheid BV 210241 für den Neubau eines Carports auf dem Flst. 46/20 der Flur 1 in der Gemarkung Langen Brütz.

Begründung:

Das Vorhaben fügt sich mit der Bebauung des Vorgartenbereiches nicht nach § 34 (1) BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und das Ortsbild wird beeinträchtigt.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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