Beschlussvorlage - BV Tra GV 286/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist der Neubau eines Gebäudes mit Garage und Freizeitraum (Hobbyraum) geplant (sh. Antragsunterlagen).

Hierzu liegt bereits eine Baugenehmigung vom 24.01.2019 vor. Nunmehr wird die 1. Verlängerung der Baugenehmigung beantragt.

Hierzu ist kein gemeindliches Einvenehmen erforderlich.

Die Gemeinde Tramm wird lediglich um Mitteilung gemäß § 69 (1) LBauO M-V innerhalb eines Monats gebeten, ob seit der Genehmigung bzw. letzten Verlängerung der Genehmigung geändertes Ortsrecht eingetreten ist, welches es zu beachten gilt.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Abrundungssatzung des Ortes Göhren. Zur Satzung haben seit der Erteilung der Baugenehmigung keine Änderungen stattgefunden.

Die Sach- und Rechtslage zu dem Vorhaben ist somit seit der Genehmigung unverändert.

 

Die Mitteilung gemäß § 69 (1) LBauO M-V ist bis zum 07.08.2021 erforderlich. Bis zu diesem Termin findet keine Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tramm statt.

Aus vorgenanntem Grund wurde die Mitteilung bereits durch den Bürgermeister unterzeichnet. Diese Entscheidung sollte nunmehr durch die Gemeinde bestätigt werden.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Tramm bestätigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters.

Die Gemeinde Tramm erklärt zum Bauantrag BA 170667 für den Neubau eines Gebäudes mit Garage und Freizeitraum (Hobbyraum) auf dem Flst. 191/10 der Flur 1 in der Gemarkung Göhren, dass  seit der Genehmigung bzw. der letzten Verlängerung der Genehmigung kein geändertes Ortsrecht eingetreten ist, welches es zu beachten gilt.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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