Informationsvorlage - IV Pin GV 578/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Dem Amt liegt ein Antrag der mea Energieagentur M-V GmbH auf Aufstellung eines Bebauungsplans „Photovoltaik Kieswerk Pinnow“ und Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Pinnow vor. 

Die mea, ein100%iges Tochterunternehmen der WEMAG AG, beabsichtigt, auf Flächen des gegenwärtigen Kiessandtagebaus Pinnow Nord und Pinnow Süd eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 18 MWp* zu errichten. Geplant sind die Errichtung und der Betrieb der Freiflächen-Photovoltaikanlage für mindestens 25 Jahre.

(* Megawatt peak (engl. peak = Spitze) bezeichnet die von Solarmodulen abgegebene elektrische Leistung; pro kWp wird eine Fläche von etwa 6 – 10 m² benötigt)

 

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen (PVA) kann nur über ein Bebauungsplanverfahren hergestellt werden, welches die Gemeinde betreibt. Hier hat die Gemeinde die volle Entscheidungsfreiheit, soweit noch keine PVA errichtet wurden.

 

Die erste Frage besteht demzufolge darin, ob die Gemeinde generell Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet haben möchte. Dies kann die Gemeinde frei entscheiden.

Eine Pflicht, Flächen auszuweisen, besteht nicht.

 

Wenn die erste Frage mit ja beantwortet wird, ist die zweite Frage, wo im Gemeindegebiet die Photovoltaikanlagen errichtet werden sollen. Jede durchgeführte Planung hat Vorbildwirkung für die weiteren Antragstellungen und schränkt die zukünftige Entscheidungsfreiheit der Gemeinde ein. 

 

Da mit Sicherheit nicht alle Freiflächen im Gemeindegebiet gleichermaßen mit PVA bebaut werden sollen, muss die Gemeinde sich die Frage beantworten, welche Flächen sie zur Verfügung stellen möchte. Dazu ist es erforderlich, Kriterien zu benennen, z.B. Abstände zu Siedlungen, nur auf Ackerflächen mit geringem Ertragspotential, nicht in naturschutzrechtlich geschützten Bereichen etc.

 

Die Gemeinde sollte für die Ausweisung von PVA-Flächen Kriterien benennen, die ihr wichtig sind. Aus diesen wird in einer Beschlussvorlage eine Karte vorbereitet, welche die mit PVA bebaubaren Flächen darstellt.

Diese Flächen werden dann letztlich in den Flächennutzungsplan der Gemeinde eingearbeitet.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Keiner, da Informationsvorlage

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Erwägung von Einnahmen als Gewerbesteuern ist zur Entscheidung dabei nicht maßgebend, da es allein in den Verantwortungsbereich des Betreibers fällt, ob überhaupt Steuern im Rahmen des Betriebs der PVA anfallen. Es können Betriebsmodelle gewählt werden, in denen keine Steuern anfallen.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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