Beschlussvorlage - BV Cri SV 261/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Errichtung eines Wohngebäudes geplant (sh. Antrags-unterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Plangebiet der 2. Änderung der Innenbereichssatzung

und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Bei der Vorlage des Bauantrags sind die Festsetzungen der Satzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben einzuhalten.

 

Der Waldabstand von 30 m zum Vorhaben wird unterschritten. Dazu wurde ein Ausnahmeantrag gestellt, der durch den Landkreis LUP geprüft wird.

 

Die Stadt Crivitz hat das Einvernehmen für das Bauvorhaben mit der Begründung versagt, dass gemäß der Abrundungssatzung zu § 2 Ziffer 2.2 die vorgesehene Mindestgrundstücksbreite von 25 nicht eingehalten ist.

Nach Prüfung der durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim vorgebrachten

Punkte wird bestätigt, dass der Bereich, für den § 2 Abs. 2.2 der Satzung gelten soll (d. h. Mindestbreite 25 m) nicht für das Baugrundstück gilt.

Somit ist die Begründung zur Versagung nicht mehr haltbar. Das Einvernehmen ist nunmehr

zu erteilen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid BV 200257 für die Errichtung eines Wohngebäudes in der Gemarkung Gädebehn, Flur 3, Flurstück 93

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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