Beschlussvorlage - BV Cri SV 259/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist der Neubau eines Wohngebäudes (Bungalow) mit Garage geplant (sh. Antragsunterlagen). Ein positiver Bauvorbescheid (Az: BV200201) liegt bereits vor.

 

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der 1. Änderung der Abrundungssatzung für den Ortsteil Wessin und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das

Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall. Die Festsetzungen der Satzung sind einzuhalten.

 

Die Zufahrt zum Grundstück muss gesondert bei der Stadt Crivitz beantragt werden. 

Für das Bauvorhaben ist gemäß der Satzung ein Ausgleich zu erbringen.

Die OTV Wessin hat empfohlen, dass Einvernehmen zu erteilen*/ nicht zu erteilen*.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 13.03.2021 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz  empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 201720 für den Neubau eines Wohngebäudes (Bungalow) mit Garage auf dem Flurstück.8, Flur 4 in der Gemarkung Wessin zu erteilen.

 

Die Zufahrt zum Grundstück muss gesondert bei der Stadt Crivitz beantragt werden.

 

Gemäß der Satzung sind für jedes Wohngebäude 2 Bäume zu pflanzen, für jede Garage / Carport bzw. je 3 befestigte Stellplätze ist ein weiterer Baum zu pflanzen. Die Realisierung ist der Gemeinde nachzuweisen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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