Beschlussvorlage - BV Cri SV 258/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage geplant (siehe Antragsunterlagen).

 

Hierzu wurde mit Datum vom 28.01.2021 (Posteingang) ein Antrag auf Genehmigungs-freistellung gemäß § 62 LBauO M-V gestellt.

Gemäß § 62 Absatz 2 LBauO M-V ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt,

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen   

    Befreiungen und Ausnahmen erteilt worden sind,

3. die Erschließung gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb von einem Monat erklärt, dass ein vereinfachtes

    Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der 3. Änderung des B-Plan Nr. 3 „Trammer Straße“. Die Festsetzungen des B-Plans werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt ist gesondert bei der Stadt Crivitz über das Amt Crivitz zu beantragen.

 

Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigungsfreistellung ist spätestens bis zum 28.02.2021 an den Antragsteller abzugeben. Danach gilt der Antrag nach § 62 Abs. 3 LBauO M-V aufgrund der Verfristung als erteilt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, für das geplante Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Flurstück 413/19 der Flur 14 in der Gemarkung Crivitz gemäß § 62 LBauO M-V die Genehmigungsfreistellung zu erklären.

Folgende Festsetzungen sind insbesondere einzuhalten:

Die Zufahrt zum Grundstück mit maximal 4 m Breite ist gesondert bei der Stadt Crivitz zu beantragen.

Das anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Baugrundstück zu versickern. 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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