Beschlussvorlage - BV Cri SV 256/21

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Nutzungsänderung der Hebammenpraxis zur Kindertagespflege (10 Kinder, 2 Tagesmütter) geplant (sh. Antragsunterlagen). Baulich wird nichts am Bestand geändert.

 

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das ist vorliegend der Fall.

 

Als problematisch wird der entstehende An- und Abfahrtsverkehr gesehen, da die Straße mit einem eingeschränkten Halteverbot versehen ist.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 25.03.2021 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz  empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 201615 zur Nutzungs-änderung der Hebammenpraxis zur Kindertagespflege auf dem Flurstück 34/2, Flur 36 in der Gemarkung Crivitz unter Einhaltung der verkehrlichen Beschränkungen durch das eingeschränkte Halteverbot der anliegenden kommunalen Straße zu erteilen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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