Beschlussvorlage - BV Cri SV 205/20-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Errichtung eines Wohngebäudes geplant (sh. Antrags-unterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Plangebiet der 2. Änderung der Innenbereichssatzung

und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Bei der Vorlage des Bauantrags sind die Festsetzungen der Satzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben einzuhalten.

 

Der Waldabstand von 30 m zum Vorhaben wird unterschritten. Dazu wurde ein Ausnahmeantrag gestellt, der durch den Landkreis LUP geprüft wird.

 

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadt Crivitz empfiehlt nicht das Einvernehmen für das Bauvorhaben zu erteilen, da die in der Abrundungssatzung zu § 2 Ziffer 2.2 vorgesehene Mindestgrundstücksbreite von 25 nicht eingehalten ist.

 

Über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 09.12.2020 zu entscheiden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz versagt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid BV 200257 für die Errichtung eines Wohngebäudes in der Gemarkung Gädebehn, Flur 3, Flurstück 93. 

 

Begründet wird dies dadurch, dass die Festsetzung der Satzung über die Festlegung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gädebehn, Kladow und Basthorst zu

§ 2 Ziffer 2.2 vorgesehene Mindestgrundstücksbreite von 25 nicht eingehalten wird.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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