Beschlussvorlage - BV Cri SV 176/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist der Neubau Terrasse und Carport, die Herstellung der Barrierefreiheit der Wohnung 1 sowie die Umnutzung des Kellers zu Kinderzimmern geplant (sh. Antragsunterlagen). Es wurde ein Antrag auf Abweichung gemäß § 67 LBauO M-V hinsichtlich der Raumhöhe im Kellergeschoss und der Belichtung dort gestellt.

 

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall, sofern die erforderliche Baulasteintragung für die Terrasse erfolgt ist und der Landkreis LUP dem Antrag auf Abweichung statt gibt.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 11.10.2020 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz  empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 200765 für den Neubau Terrasse und Carport, für die Herstellung der Barrierefreiheit der Wohnung 1 sowie für die Umnutzung des Kellers zu Kinderzimmern auf dem Flst. 89/3, Flur 38 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

 

Sollte eine Änderung an der bestehenden Zufahrt erforderlich sein, ist hierzu gesondert ein Antrag bei der Stadt Crivitz zu stellen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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