Beschlussvorlage - BV Cri SV 167/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses geplant (sh. Antrags-unterlagen). Der Bauherr hat am 19.08.2020 geänderte Antragsunterlagen eingereicht. Die Festsetzung hinsichtlich der Dachneigung (nicht unter 30°) wurde nunmehr eingehalten.

 

Das Vorhaben befindet sich im der 1. Änderung der Abrundungssatzung für den Bereich Fronereiweg und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das

Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Die Zufahrt muss gesondert bei der Stadt Crivitz beantragt werden.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 06.09.2020 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz  empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum geänderten Bauantrag BA 200807 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Flst.93, Flur 34 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

 

Die Zufahrt muss gesondert bei der Stadt Crivitz beantragt werden.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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