Beschlussvorlage - BV LaB GV 148/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstücken ist der Neubau eines Einfamilienhauses geplant. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Langen Brütz und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 05.08.2020 erforderlich. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 200620 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf den Flst. 51/1 und 51/16 der Flur 1 in der Gemarkung Langen Brütz.

Hinweis:

Die Zufahrt ist gesondert bei der Gemeinde zu beantragen.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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