Beschlussvorlage - BV Cri SV 137/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses geplant (siehe Antragsunterlagen).

 

Hierzu wurde mit Datum vom 29.06.2020 (Posteingang) ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung gemäß  § 62 LBauO M-V gestellt.

Gemäß § 62 Absatz 2 LBauO M-V ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. es im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt,

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen   

    Befreiungen und Ausnahmen erteilt worden sind,

3. die Erschließung gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb von einem Monat erklärt, dass ein vereinfachtes

    Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der 3. Änderung des B-Plan Nr. 3 „Trammer Straße“. Die Festsetzungen des B-Plans werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert. Da die Zufahrten nicht gleich mit angelegt wurden, ist die Zufahrt gesondert zu beantragen.

Bei der Gestaltung der Einfriedung ist aufgrund der Ecklage auf die Festsetzungen des

B-Planes zu achten. 

 

Die Erklärung nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V ist spätestens bis zum 29.07.2020 an den Antragsteller abzugeben. Danach gilt der Antrag nach § 62 Abs. 3 LBauO M-V aufgrund der Verfristung als erteilt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das geplante Einfamilienhaus auf dem Flst. 413/21 der Flur 14 in der Gemarkung Crivitz genehmigungsfrei zu stellen.

Die Zufahrt zum Grundstück ist gesondert bei der Stadt Crivitz zu beantragen.

Bei der Gestaltung der Einfriedung ist auf die Festsetzungen des B-Planes Nr. 3 (Text Nr. 7) zu achten. 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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