Beschlussvorlage - BV Cri SV 066/20-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

In weiten Teilen des Bundes- und Landesgebietes sind durch das Coronavirus bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Neben den Maßnahmen von Bundes- und Landesregierung (bspw. Aufhebung oder Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen) will auch die Stadt Crivitz Entlastungen schaffen, um die wirtschaftlichen Folgen für Gewerbetreibende im Stadtgebiet abzuschwächen. Hierzu wird ein Grundsatzbeschluss zu auslegungsbedürftigen Punkten der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Crivitz gefasst. Die Beschlussfassung durch die Stadtvertretung ist aufgrund der Wertgrenzen in der Satzung notwendig, um eine einheitliche Verfahrensweise zu ermöglichen.

 

Hinweis:

 

Über den nachstehenden Beschlussvorschlag wird im Umlaufverfahren abgestimmt. Bitte verwenden Sie hierfür das beigefügte Abstimmungsblatt. Es kann elektronisch ausgefüllt werden. Ein Ausdruck ist nicht erforderlich.

Bitte senden Sie das ausgefüllte Abstimmungsblatt am Sitzungstag per Mail zurück an das Amt Crivitz.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt im Umgang mit Gewerbesteuerforderungen folgende einheitliche Verfahrensweise im Umgang mit Stundungsanträgen:

 

  1. Unternehmen, welche Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern an die Stadt Crivitz zu leisten haben und von den Regelungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern betroffen sind, können formlose Stundungsanträge für die Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern stellen. Die Stundungsanträge sind an das Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz zu richten.
  2. Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern aufgrund unmittelbarer, nicht unerheblicher Auswirkungen, werden grundsätzlich bis zum 31.12.2020 gestundet. Längere Laufzeiten bedürfen einer Einzelfallprüfung.
  3. Stundungsanträge der vorgenannten Gruppe Steuerpflichtiger sollen nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige den entstandenen Schaden nicht im Einzelnen nachweisen kann.
  4. Stundungen von Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern erfolgen für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 zinsfrei. Die besondere Schwere der Schädigung in der wirtschaftlichen Lage gilt für die vorgenannte Gruppe Steuerpflichtiger als gegeben.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen können derzeit nicht abgeschätzt werden, da der tatsächliche Bedarf, sowie das Zusammenspiel mit anderen Entlastungsmaßnahmen nicht vorausgesagt werden können.

 

Sofern wesentliche Gewerbesteuerannahmen nicht realisiert werden können und dadurch der Haushaltsausgleich gefährdet wird, ergibt sich ggf. ein Nachtragserfordernis.

 

Sofern geminderte Gewerbesteuereinnahmen zu Liquiditätsengpässen bei der Stadt Crivitz führen werden, muss das Kassenkreditvolumen angepasst werden (Nachtragserfordernis). 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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