17.04.2020 - 7 Grundsatzbeschluss zur Eindämmung wirtschaftlic...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Stadtvertretung der Stadt Crivitz
- Datum:
- Fr., 17.04.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 0:01
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Rene Witkowski
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Stadtvertretung Crivitz beschließt im Umgang mit Gewerbesteuerforderungen folgende einheitliche Verfahrensweise im Umgang mit Stundungsanträgen:
- Unternehmen, welche Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern an die Stadt Crivitz zu leisten haben und von den Regelungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern betroffen sind, können formlose Stundungsanträge für die Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern stellen. Die Stundungsanträge sind an das Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz zu richten.
- Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern aufgrund unmittelbarer, nicht unerheblicher Auswirkungen, werden grundsätzlich bis zum 31.12.2020 gestundet. Längere Laufzeiten bedürfen einer Einzelfallprüfung.
- Stundungsanträge der vorgenannten Gruppe Steuerpflichtiger sollen nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige den entstandenen Schaden nicht im Einzelnen nachweisen kann.
Stundungen von Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern erfolgen für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 zinsfrei. Die besondere Schwere der Schädigung in der wirtschaftlichen Lage gilt für die vorgenannte Gruppe Steuerpflichtiger als gegeben.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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133,3 kB
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