Beschlussvorlage - BV Cri SV 017/20

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist die Nutzungsänderung von Gewerbe auf Wohnung geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Crivitz und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Das gemeindlichen Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 88.02.2020 erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauplanung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 191365 für die  Nutzungsänderung von Gewerbe auf Wohnung auf dem Flst. 103 der Flur 34 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

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Anlagen

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