Beschlussvorlage - BV Cri SV 008/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist die Nutzungsänderung zur Praxis für Medizinische Fußpflege geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Crivitz und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauplanung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die  Nutzungsänderung zur Praxis für Medizinische Fußpflege auf dem Flst. 166 der Flur 37 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

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Anlagen

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