Beschlussvorlage - BV Cri SV 957/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage geplant.

Hierzu wurde mit Datum vom 29.07.2019 ein Antrag auf Genehmigungsfreistellung gemäß § 62 LBauO M-V gestellt.

Gemäß § 62 (2) LBauO M-V ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

1.es im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt,

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder die erforderlichen                Befreiungen und Ausnahmen erteilt worden sind,

3. die Erschließung gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb von einem Monat erklärt, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der 3. Änderung des B-Plan Nr. 3 „Trammer Straße“. Die Festsetzungen des B-Plans werden eingehalten. Die Erschließung wird in der 33. KW abgeschlossen und ist somit gesichert. Da die Zufahrten nicht gleich mit angelegt wurden, ist die Zufahrt gesondert zu beantragen. 

 

Die Erklärung nach § 62 (2) Nr. 4 wäre spätestens bis zum 29.08.2019 an den Antragsteller abzugeben. Danach gilt der Antrag nach § 62 (3) LBauO M-V aufgrund der Verfristung als erteilt.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das geplante Einfamilienhaus mit Garage auf dem Flst. 413/22 der Flur 14 in der Gemarkung Crivitz genehmigungsfrei zu stellen.

Die Zufahrt zum Grundstück ist gesondert bei der Stadt Crivitz zu beantragen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

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Anlagen

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