Beschlussvorlage - BV Cri SV 947/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller plant die Änderung der bestehenden Werbeanlage. Es soll ein Werbepylon mit den Abmaßen 6,0 x 2,1 m aufgestellt werden. Hierzu liegt bereits eine Baugenhmigung vom 22.12.2016 vor. Nunmeht wird die Verlängerung der Baugenehmigung beantragt.

 

Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Werbeanlage befindet sich unmittelbar in der Nähe zum VVN-Denkmal für die Verfolgten des Naziregims.

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist bis zum 03.09.2019 erforderlich.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Crivitz erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 161422 zur Neumontage einer bestehenden Werbeanlage – Aufstellung eines Werbepylons                            (1. Verlängerung) auf den Flst. 1/1, 2/1, 2/2 der Flur 33 in der Gemarkung Crivitz.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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