Beschlussvorlage - BV Tra GV 213/19

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist der Neubau eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Abrundungssatzung Tramm und ist somit. nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn sich die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die durch das Vorhaben überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das ist vorliegend der Fall.

Die Zufahrt ist jedoch nicht Bestandteil des Antrags und der Genehmigung. Diese ist gesondert bei der Gemeinde zu beantragen.

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist bis zum 13.08.2019 erforderlich.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Tramm erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 190350 für den Neubau eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten auf dem Flst. 190/15 der Flur 1 in der Gemarkung Tramm.

Die Zufahrt ist nicht Bestandteil des Einvernehmens. Diese ist gesondert bei der Gemeinde zu beantragen.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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