Beschlussvorlage - BV Cri SV 776/19-01
Grunddaten
- Betreff:
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Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss für die Baumaßnahme "Ausbau des Gehwegs in der Bülower Straße" im OT Badegow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Matthias Beresowski
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Vorberatung
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21.03.2019
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss der Stadtvertretung Crivitz
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Vorberatung
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Bereit
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Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Entscheidung
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Sachverhaltsdarstellung:
Im Jahr 2015 wurde im Zuge einer Gemeinschaftsbaumaßnahme zwischen dem Landkreis LUP (Fahrbahn und Entwässerung) und der Stadt Crivitz (Gehweg) die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße K111, Bülower Straße im OT Badegow grundhaft ausgebaut. Diese Baumaßnahme beinhaltete den Ausbau des gemäß § 13 Straßen- und Wegegesetzt M-V in städtischer Baulast liegenden Teileinrichtung „Gehweg“.
Die Baumaßnahme stellt gemäß § 1 Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Crivitz eine Verbesserung der Anlage dar, so dass für den Ausbau dieser Straße gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes M-V (KAG M-V) Straßenausbaubeiträge zu erheben sind.
Für die Erhebung von Beiträgen ist es erforderlich, dass die sachliche Beitragspflicht eingetreten ist. Diese entsteht, wenn
- die Baumaßnahme beendet ist, d.h. das Bauprogramm erfüllt ist,
- eine (endgültige) Rechnungslegung möglich ist, mithin der Aufwand für die Maßnahme
endgültig festgestellt werden kann. Die endgültige Ermittlung des Aufwandes setzt das
Vorliegen aller Unternehmerrechnungen, und zwar aller Schlussrechnungen, voraus,
- bei geförderten Maßnahmen der geprüfte Verwendungsnachweis vorliegt und
- ein Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss gefasst wurde.
Der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ist maßgebend für die Auslösung der Frist für die Festsetzungsverjährung. Diese beträgt nach § 12 KAG M-V in Verbindung mit § 168 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung vier Jahre. Sie beginnt gemäß § 12 KAG M-V i.V.m. § 170 Abgabenordnung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Da die Gemeinde gesetzlich in der Pflicht ist, Straßenausbaubeiträge für diese Maßnahme zu erheben, ist der erforderliche Kostenspaltungs- und Abschnittsbildungsbeschluss im Sinne von § 7 Abs. 3 KAG M-V nachzuholen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt, für die Gemeinschaftsbaumaßnahme zwischen dem Landkreis LUP (Fahrbahn und Entwässerung) und der Stadt Crivitz (Gehweg) die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße K111, Bülower Straße im OT Badegow, Abschnitt „Bülower Straße von der B392 bis zur Zufahrt Unter den Eichen 1-4 (Ausbaulänge ca. 360 m)“ gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung für die Teileinrichtung „Gehweg“ Ausbaubeiträge selbstständig zu erheben und einen Abschnitt gemäß der beigefügten Anlage zu bilden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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325,1 kB
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