Beschlussvorlage - BV Cri SV 731/18-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller beantragt in einem Antrag auf Vorbescheid die Errichtung eines Wohnhauses in der zweiten Reihe auf seinem Grundstück.

 

Die Zulässigkeit als sonstiges Vorhaben ist vgl. § 35 (2)BauGB zu prüfen. Das Vorhaben ist durch die vom Bestandsgebäude geplante separierte Umsetzung des Neubaus, nicht als angemessene Erweiterung des Wohnhauses im Rahmen einer Eigennutzung zu bewerten und somit planungsrechtlich nicht zulässig.

 

Über das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) ist bis zum 25.12.2018 zu entscheiden.

 

Der Bausausschuss empfiehlt das Einvernehmen zu versagen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Grundstück Weinbergstraße 49 in Crivitz nicht zu erteilen.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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