Beschlussvorlage - BV LaB GV 093/18

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist der Neubau eines Wohngebäudes (Blockbohlenhaus) geplant.

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Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Abrundungssatzung für den Ort Kritzow.

In der Abrundungssatzung sind keine bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zu den Hauptgebäuden getroffen. Es wird eine eingeschossige Bebauung mit Dachausbau entsprechend den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Bauflächen und einer Dichte und Bauweise, die dem dörflichen Charakter entspricht, zugelassen.

Das ist vorliegend der Fall, somit wäre das Vorhaben zulässig.

 

Für dieses Vorhaben ist die Stellungnahme der Gemeinde gem. § 36 BauGB erforderlich

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Wohngebäudes (Blockbohlenhaus) auf dem Flst. 463 der Flur 1 in der Gemarkung Kritzow.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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