Beschlussvorlage - BV LaB GV 086/18

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstücken ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Nebengebäude geplant.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Abrundungssatzung Kritzow und liegt im Geltungsbereich der laufenden 2. Änderung zur Abrundungssatzung.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Im Rahmen der 2. Änderung werden die Baugrenzen auf o.g. Grundstücken verschoben. Nach Inkrafttreten der 2. Änderung würden die Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen.

Vom 09.04.2018 bis 11.05.2018 befindet sich das Verfahren der 2. Änderung in der Öffentlichkeits- und  Trägerbeteiligung. Anschließend kann erst der Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass seitens der Träger und der Öffentlichkeit keine Einwände gegen die Änderung vorgetragen werden.

Somit könnte dem Vorhaben bereits zugestimmt werden unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der 2. Änderung der Abrundungssatzung.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Nebengebäude auf den Flst. 473/1 und 474/4 der Flur 1 in der Gemarkung Kritzow unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der 2. Änderung der Abrundungssatzung für den Ort Kritzow.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Anlagen

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