Beschlussvorlage - BV Cri SV 103/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Zeitpunkt des Wechsels von der Kindergartenbetreuung in die Hortbetreuung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgeramt
- Bearbeiter:
- Claudia Hardtstock
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Gesundheits- und Sozialwesen der Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Vorberatung
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02.06.2015
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Entscheidung
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22.06.2015
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Sachverhaltsdarstellung:
Mit Schreiben vom 02. Februar 2015 wurden die Träger von Kindertageseinrichtungen im Landkreis Ludwigslust-Parchim vom Fachgebietsleiter Kindertagesförderung ,Herr Meier, darüber informiert, dass ab dem Jahr 2015 der Wechsel von der Kindertagesförderung in die Hortförderung gemäß §2, Abs. 4 KiföG MV mit dem Tag des Unterrichtsbeginns, in diesem Jahr 31.08.2015, erfolgt.
Bisher wurde der §4 der Satzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim angewandt, welcher regelt „Erfolgt der Eintritt in die Schule im laufenden Monat, so wird der Übergang vom Kindergarten in den Hort zum Ersten diesen Monats festgelegt.“
Damit wurden die Kinder bisher ab 01.08. als Hortkinder betreut. In diesem Jahr sind sie bis zum 30.08.2015 Kindergartenkinder und die Hortbetreuung beginnt ab 31.08.2015.
Gemäß §6 der Gebührensatzung und Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für Tagespflege der Stadt Crivitz sind bei Aufnahme eines Kindes bis einschließlich 15. des Monats die vollen Gebühren für den Monat zu zahlen. Bei der Aufnahme nach dem 15. des Monates ist die Hälfte der Gebühren zu zahlen.
Das würde in diesem Jahr bedeuten, dass für diese Kinder neben dem vollen Kindergartenbeitrag noch die Hälfte der Gebühren für einen Hortbeitrag zu zahlen wäre.
Von der Erhebung des zusätzlichen Hortbeitrages sollte abgesehen werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Hortbetreuung im August 2015 beginnt gemäß §2, Abs.4 KiföG MV am 31.08.2015. Die Stadtvertretung wird für den einen Tag im Monat August den halben Monatsbeitrag laut §6, Abs. 2 der Gebührensatzung und Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Stadt Crivitz nicht erheben.