Beschlussvorlage - BV Cri SV 527/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat im Rahmen der Beratung zum Haushaltsplan 2018

eine Änderung der Hebesätze zum 01.01.2018 festgelegt, um die Haushaltssituation zu

verbessern.

Die Stadtvertreter der Stadt Crivitz haben folgende Hebesätze vorgeschlagen:

   Grundsteuer A :  310 %

   Grundsteuer B :  400 %

   Gewerbesteuer:   350 %

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadt Crivitz beschließt nachfolgende Satzung der Stadt Crivitz über die Festsetzung

der Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2018 (Hebesatzsatzung):

 

Satzung der Stadt Crivitz über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern für

               das Haushaltsjahr 2018 (Hebesatzsatzung)

 

                                             Präambel

 

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-

Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und des § 25 des

Grundsteuergesetzes (GrStG) und des §16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in

der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung

der Stadt Crivitz vom 11.12.2017 folgende Satzung erlassen:

 

                                          § 1 Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für die Stadt Crivitz.

 

                                          § 2 Hebesätze

 

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

a)      für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen  (Grundsteuer A)  310 %

b)     für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                              400 %

 

2. Gewerbesteuer                                                                                         350 %

 

                                         § 3 Inkrafttreten

 

Diese Hebesatzsatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

Crivitz, den

 

 

Brusch-Gamm

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

-          siehe Hebesatzsatzung

 

 

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