Beschlussvorlage - BV LaB GV 068/17

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Gemäß § 60 Abs. 5 KV M-V ist der geprüfte Jahresabschluss durch die Gemeindevertretung zu beschließen und in einem gesonderten Beschluss der Bürgermeister zu entlasten. 

 

Unter Verweis auf den Prüfvermerk des hauptamtlichen Rechnungsprüfers, erteilte der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Crivitz, in seiner Sitzung vom 13.07.2017, dem Jahresabschluss 2012 der Gemeinde Langen Brütz den eingeschränkten Bestätigungsvermerk und empfiehlt der Gemeindevertretung der Gemeinde Langen Brütz, den vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2012 zu beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag 1:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langen Brütz beschließt den vorliegenden Jahresabschluss der Gemeinde Langen Brütz zum 31.12.2012. 

 

Beschlussvorschlag 2:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langen Brütz erteilt dem Bürgermeister die Entlastung zum Jahresabschluss 2012.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

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Anlagen

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