Beschlussvorlage - BV Cri SV 182/15

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller möchte das Grundstück in der Parchimer Straße 16 nach dem Abbruch des Wohnhauses als Stellplatzfläche nutzen. Die Nutzung ist von dem Antragsteller über die gesamte Grundstückstiefe geplant.

Stellplätze und auch Garagen sind in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs (2) BauGB), in welchem das Vorhaben umgesetzt werden soll, zulässig. Die zulässige Anzahl richtet sich gem. § 12 (2) BauNVO nach dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf.

 

In der Ergänzung des Antrages vom 03.12. 2015 führt der Antragsteller aus, dass die Stellplätze den Anwohnern der Parchimer Str. 12 und 14 sowie den Mietern der Wohnungen und der Gewerbeflächen dienen sollen. Geplant sind ca. 15 Parkplätze.

 

Zum Vorhaben ist das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht bis zum 03.02.2016 verweigert wurde. Die Ergänzung des Antrages wird als Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Stadt gewertet.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadt Crivitz beschließt, der im Antrag auf Bauvorbescheid (BV 150265) beantragten Nutzung des Grundstücks als Stellplatz, im auf den Bedarf abgestellten Umfang gem. § 12 (2) BauNVO zuzustimmen.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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