Beschlussvorlage - Cri SV 133/15-01-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

 

Die seit dem 17.02.2005 bestehende Gebührensatzung und Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für Tagespflege der Stadt Crivitz musste aus rechtlichen Gründen überarbeitet werden. Nach der Leistungsverhandlung für die Kita „Uns Lütten“ wurde die Satzungsänderung mit den neuen Entgelten veröffentlicht und dem Landkreis als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Im Anschluss wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde gefordert, die Satzung zu überarbeiten, da sich z.B. die Bezeichnung des Landkreises geändert hat, bzw. Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen erfolgten. Weiterhin erfolgt nunmehr die Bearbeitung des Antrages auf bedarfsgerechte Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung durch den Landkreis und nicht wie in der bestehenden Satzung durch das Amt.

Die beiliegende neue Satzung enthält ebenfalls keine Regelung zur Tagespflege, da die Wohnsitzgemeindeanteile entsprechend dem Kindertagesförderungsgesetz gezahlt werden müssen.

Am 24.11.2015 hat der Ausschuss für Bildung, Gesundheits-und Sozialwesen über den Satzungsentwurf beraten. Der Ausschuss empfiehlt folgende Änderungen:

a) §3 Abs.10 „Wird ein Kind wiederholt nicht pünktlich, entsprechend des Betreuungsvertrages aus der Einrichtung abgeholt, so ist ein Betrag in Höhe von 5,00 € für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten. Die Rechnungslegung erfolgt durch das Amt Crivitz.“

b) Die stundenweise Betreuung im Hort soll statt auf 3,50 € nur auf 2,50 € erhöht werden.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 informierte der Landkreis Ludwigslust-Parchim, dass sich die Landes-und Kreismittel für Kinderkrippe, Kindergarten und Hort ab 01.01.2016 erhöhen.

Kinderkrippe Ganztags:…von 238,92 € auf 265,33 €

Kindergarten Ganztags:    von 132,66 € auf 145,54 €

Hort Ganztags:                  von   79,86 € auf   88,23 €

 

Kinderkrippe Teilzeit:       von 143,35 € auf 159,20 €

Kindergarten Teilzeit:       von 79,60 € auf 87,33 €

Hort Teilzeit.                     von 47,91 € auf 52,94 €

 

Kinderkrippe Halbtags:     von 95,57 € auf 106,13 €

Kindergarten Halbtags:     von 53,07 € auf   58,22 €.

Das hat zur Folge, dass sich die Wohnsitzgemeindeanteile und Elternbeiträge verringern. Die ab 01.01.2016 geltenden Finanzierungsanteile wurden in die Anlagen 1-3 eingearbeitet.

Die vorliegende Satzung wurde vorab mit dem Landkreis Ludwigslust-Parchim abgestimmt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt die nachfolgende Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz.

 

 

 

Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Umsetzung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12.11.2012 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom     die folgende Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz erlassen:

 

§ 1

Gegenstand, Gebührenschuldner und Aufnahme

 

Die kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz, die Kita „Uns Lütten“ Crivitz, „Marienkäfer“ im Ortsteil Wessin und der Hort Crivitz, sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die der Förderung und Betreuung der Kinder gemäß Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern dienen.

Ein Rechtsverhältnis kommt mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den Personensorgeberechtigten zustande.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten (Eltern) der Kinder. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Neuaufnahme eines Kindes regelt sich nach der Anzahl der Plätze. Liegen mehr Anträge entsprechend der Betriebserlaubnis vor, erfolgt die Vergabe nach folgenden Kriterien:

a)      Kinder aus der Stadt Crivitz

b)      Datum der Antragstellung

c)      bereits betreute Geschwisterkinder

 

 

§ 2

Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

 

1. Die Stadt Crivitz erhebt für die Benutzung der Einrichtungen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und ist monatlich zu zahlen. Im Betreuungsvertrag wird der Betreuungsumfang, entsprechend dem bestätigten Betreuungsbedarfs, festgelegt.

Die Höhe der in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Elternbeiträge bemisst sich nach der in den Leistungsverträgen für den Leistungszeitraum mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vereinbarten Entgelte der jeweiligen Einrichtung.

Die Anlage 1 gilt für die Kindertageseinrichtung „Uns Lütten“ in Crivitz, die Anlage 2 für die Kindertageseinrichtung „Marienkäfer“ im OT Wessin und die Anlage 3 für den Hort Crivitz.

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil der Gebührensatzung.

2. Die Erhebung des Elternbeitrages erfolgt durch Erlass eines Gebührenbescheides.

3.  Die Gebühr ist bis zum 20. des Monats für den laufenden Monat fällig. Entsprechend des Betreuungsvertrages kann die Gebühr per Lastschriftverfahren oder per Überweisung gezahlt werden.

4. Für rückständige Gebühren wird nach vorheriger schriftlicher Mahnung ein Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet. Erfolgt auch dann keine Zahlung, kann das Kind, durch Kündigung des Betreuungsvertrages, vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden.

5. Die Stadt Crivitz delegiert die Leistungserbringung zur Vollverpflegung an einen Caterer. Durch diesen erfolgen die taggenaue Abrechnung und das Mahnverfahren. Gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 KiföG M-V sind die Kosten für die Verpflegung von den Eltern zu tragen.

 

§ 3

Gebührenmaßstab/Gebührensatz

 

1. Die Gebühr wird monatlich pro Kind

a)      für eine Ganztagsbetreuung in den Betreuungsarten Krippe und Kindergarten (bis zu 10 Stunden täglich), sowie Hort (bis zu 6 Stunden täglich),

b)      für eine Teilzeitbetreuung in den Betreuungsarten Krippe und Kindergarten (bis zu 6 Stunden, in der Zeit von 08:30 - 14:30 Uhr täglich),

Hort (bis zu 3 Stunden täglich),

 

c)      für eine Halbtagsbetreuung in den Betreuungsarten Krippe und Kindergarten (bis zu 4 Stunden, in der Zeit von 07:00 - 11:00 Uhr oder 08:00 - 12:00 Uhr täglich), entsprechend der Anlage 1 erhoben, die Bestandteil dieser Satzung ist.

Abweichungen von den genannten Zeiten sind im Einzelfall auf Antrag möglich.

2. Wird ein Kind während eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. eines Monats die volle Gebühr für den Monat zu entrichten. Bei einer Aufnahme ab dem 16. des Monats ist die Hälfte der Gebühren für den Monat zu zahlen.

3.  In den Fällen, in denen der Schuljahresbeginn auf die letzten Tage des Monats August fällt, sind Einzelfallentscheidungen über den Elternbeitrag für diesen Monat möglich.

4. Bei Änderungen eines Betreuungsvertrages während eines Monats ist bei einer Änderung bis einschließlich zum 15. des Monats diese für den ganzen Monat gültig. Bei einer Änderung ab dem 16. des Monats wird diese zum 1. des Folgemonats gültig.

5. Die Kündigung des Vertrages ist schriftlich bis zum 5. des Monats zum 1. des Folgemonats einzureichen. Der Betreuungsvertrag erlischt nicht automatisch. Abweichungen der genannten Frist sind im Einzelfall möglich, wenn eine Änderung durch kurzfristige Bedarfsänderung notwendig wird. Bei Änderungen der genannten rechtlichen Grundlagen, die sich auf den Betreuungsvertrag auswirken, ist eine Vertragsänderung oder Kündigung möglich.

6. Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung während der Ferien, an Feiertagen oder aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt.

7. Bei Fernbleiben des Kindes durch ärztlich bescheinigte Krankheit oder Kur über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, kann auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Gebühr erstattet werden. Bei Abwesenheit über einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe der Benutzungsgebühr unberührt.

8. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Personensorgeberechtigten Einrichtungen wählen, die nicht zum Einzugsbereich der Stadt Crivitz gehören, sind entsprechend § 21 (3) KiföG M-V durch die Personensorgeberechtigte zu zahlen.

9. Die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf und während der Schulferien ergebenen Kosten werden auf der Grundlage der festgelegten Gebühren für die stundenweise Betreuung von den Personensorgeberechtigten getragen. Die stundenweise Betreuung erfolgt nur innerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung.

10. Wird ein Kind wiederholt nicht pünktlich, entsprechend des Betreuungsvertrages, aus der Einrichtung abgeholt, so ist ein Beitrag in Höhe von 5 € für jede angefangene Stunde zu entrichten. Die Rechnungslegung erfolgt durch das Amt Crivitz.

 

 

 

 

§ 4

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

 

Die Gebühren- und Benutzungssatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen der Stadt Crivitz tritt am 01.01.2016 in Kraft.

Damit tritt die Gebührensatzung und Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft und Gebühren für die Tagespflege der Stadt Crivitz vom 01.04.2005 außer Kraft.

 

 

Crivitz, den

 

 

B. Brusch-Gamm

Bürgermeisterin

 

 

Anlage 1

 

Ab 01.01.2016 gelten folgende Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung „Uns Lütten“ Crivitz:

 

KrippeGanztags-Teilzeit-Halbtags-Stundenweise-

betreuungbetreuungbetreuungbetreuung

4,50 €

Gesamtkosten803,88 €501,34 €350,06 €

Landesmittel206,00 €123,60 €  82,40

Kreismittel  59,33 €  35,60 €  23,73

Verbleibende Kosten538,55 €342,14 €243,93

Gemeindeanteil269,28 €171,07 €121,97

Elternbeitrag269,27171,07 €121,96

 

KindergartenGanztags-Teilzeit-Halbtags-Stundenweise-

betreuungbetreuungbetreuungbetreuung

4,00 €

Gesamtkosten427,23 €275,34 €199,40 €

Landesmittel113,00 €  67,80 €  45,20 €

Kreismittel  32,54 €  19,53  13,02

Verbleibende Kosten281,69 €188,01 €141,18

Gemeindeanteil140,85 €  94,01 €  70,59

Elternbeitrag140,84 €  94,00 €  70,59

 

 

 

 

Anlage 2

 

 

Ab 01.01.2016 gelten folgende Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung „Marienkäfer“ im Ortsteil Wessin:

 

 

KindergartenGanztags-Teilzeit-Halbtags-Stundenweise-

betreuungbetreuungbetreuungbetreuung

4,00 €

Gesamtkosten367,09 €236,65 €171,43 €

Landesmittel113,00 €  67,80 €  45,20 €

Kreismittel  32,54 €  19,53  13,02

Verbleibende Kosten221,55 €149,32 €113,21

Gemeindeanteil110,78 €  74,66 €  56,61

Elternbeitrag110,77 €  74,66 €  56,60

 

Anlage 3

 

 

Ab 01.01.2016 gelten folgende Elternbeiträge für den Hort Crivitz:

 

 

Hort  Ganztags-Teilzeit-Stundenweise-

betreuungbetreuungbetreuung

2,50 €

Gesamtkosten202,08 €130,23 €

Landesmittel  68,50 €  41,10

Kreismittel  19,73 €  11,84

Verbleibende Kosten113,85 €  77,29

Gemeindeanteil  56,93 €  38,65

Elternbeitrag  56,92 €  38,64

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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