Beschlussvorlage - BV Suk GV 572/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag BA 230370
Neubau Carport zur Unterstellung der familieneigenen Kraftfahrzeuge mit Antrag auf Befreiung
Gemarkung Sukow, Flur 2, Flurstück 689/172 (Hauptstr. 66 A)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Jana Priehn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bau, Umwelt und Gemeindeentwicklung der Gemeindevertretung der Gemeinde Sukow
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Gemeinde Sukow
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.06.2023
|
Sachverhaltsdarstellung:
Auf dem o. g. Grundstück ist der Neubau eines Carports zur Unterstellung der familieneigenen Kraftfahrzeuge geplant. Der Bauantrag enthält einen Antrag auf Befreiung bezüglich des festgesetzten Sichtdreiecks.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 „Flakenfort“.
Im Teil B – Text wurde folgendes festgesetzt:
„8. Im Bereich „Planstraße – vorhandener Weg“ werden Sichtdreiecke festgesetzt. Im Bereich der Sichtdreiecke sind die Einfriedungen (Hecke, Zäune) auf eine maximale Höhe von 70 cm zulässig.“
Der Bauherr stellt einen Antrag auf Befreiung von der Festsetzung Punkt 8. Er begründet dies damit, dass:
- keine städtebaulichen Aspekte sowie keine Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen
- die Ablehnung des Bauantrags die Nutzung des Grundstücks versagen würde und dies eine nicht beabsichtigte Härte darstellt
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das ist vorliegend der Fall.
Gemäß der Stellungnahme des Landkreises, FD 33, Straßenverkehrsbehörde, zur vorher beantragten isolierten Abweichung bestehen keine Bedenken bezüglich dem Vorhaben unter Hinzunahme der vorgelegten Unterlagen mit Darstellung der Sichtdreiecke und ständiger Gewährleistung derselben.
Die Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung Punkt 8 hat Vorbildwirkung für zukünftige Vorhaben.
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für dieses Vorhaben ist bis zum 15.07.2023 erforderlich.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sukow erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 230370 für den Neubau eines Carports zur Unterstellung der familieneigenen Kraftfahrzeuge auf dem Flurstück 689/172 der Flur 2 in der Gemarkung Sukow.
Dem Antrag auf Befreiung gemäß § 31 BauGB hinsichtlich der Festsetzung Punkt 8 des Bebauungsplans Nr. 1 der Gemeinde Sukow (Stand 2. Änderung) zu Sichtdreiecken wird bezüglich des Vorhabens stattgegeben.
Die Einfriedungen (Hecke, Zäune) sind weiterhin innerhalb des in der Planzeichnung dargestellten Sichtdreiecks nur auf eine maximale Höhe von 70 cm zulässig und ggfs. zu reduzieren.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
1,9 MB
|
