Beschlussvorlage - BV Cri SV 704/23

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Lebensmitteldiscounters. Hierzu liegt bereits ein positiver Bauvorbescheid vom 11.09.2019 vor. Nunmehr wird die 2. Verlängerung des Bauvorbescheids beantragt.

 

Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das ist vorliegend der Fall.

 

Die Mitteilung nach § 69 Abs. 1 LBauO M-V, ob seit der Genehmigung geändertes Ortsrecht eingetreten ist, ist bis zum 19.05.2023 erforderlich.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt zur 2. Verlängerung des Bauvorbescheids BV 150251 für den Neubau eines Lebensmitteldiscounters auf den Flurstücken 1/1, 2/1, 2/2 der Flur 33 in der Gemarkung Crivitz mitzuteilen, dass keine Änderungen im Ortsrecht eingetreten sind.

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Finanzielle Auswirkungen: keine

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Anlagen

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