Beschlussvorlage - BV Cri SV 692/23
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellung der Schöffenliste für die Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 - 2028
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Wirtschaftsamt
- Bearbeiter:
- Andrea Baumgarten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Entscheidung
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24.04.2023
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Sachverhaltsdarstellung:
Die Präsidentin des Landgerichtes Schwerin hat mit dem Schreiben vom 27. Juli 2022 auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz vom 4. Mai 2022 (Amtsbl. M-V 2022, Nr. 21, S. 242) auf die Vorbereitung der Schöffenwahl hingewiesen. Gemäß § 43 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wurde die Zahl der Erwachsenen-Hauptschöffen für das Amtsgericht Ludwigslust für die nächste Schöffenperiode auf 40 bestimmt und die Zahl der Erwachsenen-Hilfsschöffen auf 30 (vgl. Ziff. 1.1.1 der Verwaltungsvorschrift).
Hinzu kommen 30 Erwachsenen–Hauptschöffen für die Strafkammern des Landgerichts Schwerin, die das Amtsgericht Ludwigslust zu wählen hat, § 77 Abs. 2, S.1 GVG.
Die Wahl der Schöffen für das Amtsgericht und das Landgericht erfolgt aus einer einheitlichen Vorschlagsliste für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk, die der Richter beim Amtsgericht aus den einzelnen Vorschlagslisten der Gemeinden zusammenstellt, § 39 Abs. 1 GVG.
In diese Listen sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen bestimmt sind, § 36 Abs. 4 S. 1 GVG. Die einzelnen Vorschlaglisten sind von den Gemeinden des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks aufzustellen (§36 Abs. 1 GVG). Somit hat die Stadt Crivitz für das Amt des Schöffen mindestens 10 Vorschläge zu unterbreiten.
Entsprechend der Verwaltungsvorschrift vom 04.Mai 2022 (Amtsblatt M-V 2022,242) sind die Vorschlagslisten für das Schöffenamt/ Erwachsenenschöffen durch die Gemeinden bis zum 01. Mai 2023 aufzustellen und bis zum 01. Juni 2023 öffentlich auszulegen. Danach erfolgt die Einreichung der Vorschlagslisten und möglicher Einsprüche an das Amtsgericht.
Voraussetzung für die Wahl als Schöffe sind u.a. die deutsche Staatsangehörigkeit sowie ein Mindestalter von 25 und höchstens 69 Jahren zum Stichtag 01.01.2024. Der /die Bewerber(in) soll über soziale Kompetenz verfügen und nicht hauptamtlich in der Justiz arbeiten oder Religionsdiener sein.
Weitere Vorschläge können bis zur Sitzung eingereicht werden.
Bestätigt ist ein Vorschlag, wenn 2/3 Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter (mindestens die Hälfte der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter) mit „Ja“ stimmt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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1,7 MB
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