Beschlussvorlage - BV LaB GV 209/23
Grunddaten
- Betreff:
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Widerruf Optionserklärung zur Umsatzsteuer und Wechsel in die Kleinunternehmerregelung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Nadine Harwatta
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Gemeinde Langen Brütz
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Entscheidung
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12.04.2023
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Sachverhaltsdarstellung:
Durch Artikel 12 des Umsatzsteueränderungsgesetztes 2015 vom 02.11.2015 (BGBI. 2015/ S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Es wurde ein neuer § 2b UStG eingefügt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben.
Kommunen, als juristische Personen des öffentlichen Rechts, unterliegen nach Anwendung des § 2 b UStG für Umsätze, grundsätzlich der Umsatzsteuer, es sei denn, es handelt sich um Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Gewalt ohne Wettbewerbsverzerrung.
Mit Einführung der Umsatzsteuerpflicht wurde durch § 27 Abs. 22 UStG eine weitreichende Übergangsregelung zu der umfassenden Neuregelung in § 2b UStG geschaffen. Nach § 27 Abs. 22 Satz 2 UStG ist die Regelung des § 2b UStG erst auf die Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden.
Darüber hinaus hatten juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Abgabe einer sogenannten Optionserklärung i.S. des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG einmalig die Möglichkeit, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass sie die alten Regelungen sogar bis zum 31.12.2020 anwenden möchten. Diese Optionsmöglichkeit wurde bereits einmal bis zum 31.12.2022 verlängert und nunmehr mit dem Jahressteuergesetz vom 16.12.2022 nochmals um 2 Jahre bis zum 31.12.2024 ausgeweitet.
Die vorbereitenden Arbeiten des Amtes für Finanzen sind bereits abgeschlossen. Es wird daher empfohlen, den Gebrauch der Optierung zur Umsatzsteuerbefreiung i.S. des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG mit Wirkung zum 01.01.2023 gegenüber dem Finanzamt zu widerrufen.
Die Gemeinde Langen Brüz hatte bisher steuerbare Umsätze unter 22 T €. Sofern diese Grenze nicht überschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG in Anspruch genommen werden. Da die hauptsächliche steuerbare Einnahme die Konzessionsabgabe ist, ist auch in naher Zukunft mit keinem nennenswerten Anstieg der steuerbaren Umsätze zu rechnen.
Gegenüber der bisherigen Verfahrensweise, ergeben sich durch die Kleinunternehmerregelungen keinerlei steuerlichen Änderungen.
Seitens der Verwaltung wird der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung geraten. Sollte jedoch auf die Anwendung verzichtet werden, erfolgt mit Rücknahme der Optionserklärung, spätestens ab dem 01.01.2025, die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.
