Beschlussvorlage - BV Cri SV 171/15

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der Bauherr fragt an, ob die Vergrößerung des Lebensmittel-Discounters in der Weinbergstraße 14 in Crivitz auf eine Verkaufsfläche von 1.000 m² möglich ist.

 

Die nähere Umgebung des Vorhabenstandortes entspricht in ihrer Eigenart nach § 34 (2) BauGB faktisch einem allgemeinen Wohngebiet. Laut Baunutzungsverordnung sind die der Versorgung des Gebietes dienende Läden im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Ab 800 m² Verkaufsfläche wird jedoch die Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebes erreicht, die nach § 11 (3) BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig ist, sondern nur in Kern- und Sondergebieten.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadt Crivitz beschließt, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid (25 0411 0014 BV 150251) zu versagen.

 

 

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Anlagen

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