Beschlussvorlage - BV Cri SV 675/23

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist der Neubau einer Funkfeststation bestehend aus einem 58,22 m Stahlgittermast einschl. Antennen und Technikeinheit geplant (siehe Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 35 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben am Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öf­fent­li­chen Ver­sor­gung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.

Das ist vorliegend der Fall.  

 

Das Grundstück wird von dem städtischen Weg nach Zapel Ausbau verkehrlich erschlossen.

Die geplante Zufahrt befindet sich im Bereich des Biotops PCH05830 naturnahe Feldhecke.

Die Zulässigkeit der geplanten Zufahrt ist mit dem Landkreis Ludwiglust-Parchim, Fachdienst Umwelt abzustimmen.

 

Die OTV Wessin hat empfohlen, dass Einvernehmen zu erteilen*/ nicht zu erteilen*.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 31.03.2023 erforderlich.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz  empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 230007 für den Neubau einer Funkfeststation bestehend aus einem 58,22 m Stahlgittermast einschl. Antennen und Technikeinheit auf dem Flurstück 139, Flur 4 in der Gemarkung Wessin zu erteilen.

 

Hinweis:

Die geplante Zufahrt befindet sich im Bereich des Biotops PCH05830 naturnahe Feldhecke.

Die Zulässigkeit der geplanten Zufahrt ist mit dem Landkreis Ludwiglust-Parchim, Fachdienst Umwelt abzustimmen.

 

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Finanzielle Auswirkungen: keine

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Anlagen

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