Beschlussvorlage - BV Cri SV 638/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat in ihrer Sitzung am 17.02.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15 gefasst. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Vorentwurf des B-Plans hat stattgefunden. Bestandteil der Planung ist die geplante Festsetzung eines Sondergebietes für Windenergieanlagen, auf der Grundlage der 3. Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des RREP WM. Die zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen wurden entsprechend der Zwischenabwägung in den Planentwurf eingearbeitet.

 

Im Verlauf der Erarbeitung des Planentwurfs wurden zum angestrebten bundesweiten Ausbau der Windenergie neue Gesetzesgrundlagen auf Bundesebene erarbeitet, welche bereits in Kraft getreten sind bzw. Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten werden. Diese wirken sich unmittelbar auf den Bebauungsplan und auf die später zu treffenden Abwägungsentscheidungen zu den eingegangenen Stellungnahmen aus.

 

So wurden für die Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vogelarten geringere Abstände (Brutplatz zum Standort der WEA) im § 45b BNatschG formuliert. Diese haben Auswirkungen auf die Bewertung des Tötungs- und Verletzungsrisikos der jeweiligen Vogelart und somit auch auf die Größe des Sondergebietes Windenergie.

 

Aufgrund der flächigen Ausweisung eines Sondergebietes Windenergie werden keine Standortkonkreten Festsetzungen getroffen. Die Untersuchungen zu den jeweiligen Standorten der Windenergieanlagen sind Bestandteil einer späteren Genehmigungsplanung, so bspw. die Gutachten zu den Schallimmissionen und zum Schattenwurf der Windenergieanlagen.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz stimmt dem vorliegenden Planentwurf und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel, Teilbereich Wessin“ der Stadt Crivitz zu.

 

  1. Der Entwurf des B-Plans Nr. 15 „Energiepark Barnin-Crivitz-Zapel, Teilbereich Wessin“ ist gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach
    § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

 

  1. Der Beschluss ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Planung ist beauftragt und die Kosten sind in den Haushaltsplänen 2022/23 berücksichtigt.

 

 

 

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Anlagen

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