Beschlussvorlage - BV Dob GV 492/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der rechtskräftigen Abrundungssatzung für den Ort Liessow und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die nähere Umgebung ist mit Ausnahme des denkmalgeschützten Speichergebäudes mit Wohnhäusern mit  1 Vollgeschoss bebaut.

Das geplante Wohnhaus mit 2 Vollgeschossen fügt sich somit nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Eine Eilentscheidung durch den Bürgermeister ist dringend erforderlich, da die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB  durch Beschluss der Gemeindevertretung bis zum 25.07.2022 zu treffen ist und bis dahin keine Sitzung der Gemeindevertretung vorgesehen ist.

Die Eilentscheidung bedarf der Genehmigung der Gemeindevertretung.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Dobin am See bestätigt folgende Eilentscheidung des Bürgermeisters:

Die Gemeinde Dobin am See erteilt nicht das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 220087 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flst. 119/3 der Flur 1 in der Gemarkung Liessow.

Begründung:

Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 (1) BauGB aufgrund der 2 Vollgeschosse nicht nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Hinweise:

Das Niederschlagswasser ist ohne Beeinträchtigung Dritter auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

Die Zufahrt ist gesondert bei der Gemeinde zu beantragen.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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