Beschlussvorlage - BV LaB GV 199/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist der Neubau eines Doppelcarports in Holzbauweise geplant.

 

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Langen Brütz und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Gemäß § 3 (1) Garagenverordnung M-V (GarVO M-V müssen zwischen Garagen du öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

Das ist vorliegend der Fall, da es sich um eine offene Bauweise (Carport) handelt und damit die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht beeinträchtigt wird.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 15.08.2022 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 220278 für den Neubau eines Doppelcarports in Holzbauweise einschl. Abweichung von § 3 (1) GarVO M-V auf dem Flst. 72/2 der Flur 1 in der Gemarkung Langen Brütz.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

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Anlagen

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