Beschlussvorlage - Cri SV 422/21-01-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 25.10.2021 wurde die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung gemäß § 5 KV M-V der unteren Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde teilt mit, dass ein wirksamer Satzungsbeschluss noch nicht zustande gekommen ist.

 

Auszug aus der Mail der unteren Rechtsaufsichtsbehörde vom 09.12.2021:

 

Gemäß der eingereichten Unterlagen ging es beim TOP 12 der Sitzung der Stadtvertretung Crivitz vom 25.10.2021 um die Beschlussfassung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Crivitz.

Im Zuge der Beratung zum vorgenannten TOP wurde der Antrag gestellt, über den Artikel 1 Nr. 1 der Satzung und über die Artikel 1 Nr. 2 und 3 der Satzung separat abzustimmen.

Dieser Antrag wurde mehrheitlich angenommen, woraufhin dementsprechend separat abgestimmt wurde. Dies entspricht bis dahin auch dem § 8 Abs. 4 Satz 1-2 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Crivitz: „Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit“. Eine Abstimmung über Artikel 2 der Satzung blieb hingegen aus. Auch zu einer anschließenden Beschlussfassung über die Satzung in Gänze ist es den eingereichten Unterlagen zufolge nicht gekommen, da bei Abstimmungsergebnis die Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen jeweils mit 0 angegeben wurden.

Dies lässt darauf schließen, dass weder einzeln über alle Teile der Änderungssatzung beschlossen wurde noch eine Beschlussfassung über die gesamte Änderungssatzung erfolgte. Daher gehe ich davon aus, dass die Satzung nicht wirksam zustande gekommen ist.

Darüber hinaus stellt dies auch einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 3 der Geschäftsordnung der Stadtvertretung Crivitz dar, wonach anschließend über die Beschlussvorlage insgesamt hätte abgestimmt werden müssen.

 

Es wird empfohlen, die Beschlussfassung über die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung zu wiederholen bzw. die Satzung überhaupt erstmalig zu beschließen.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Stadtvertretung wird vorgeschlagen, nachfolgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Crivitz

 

 

 

Präambel

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Crivitz erlassen:

 

 

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Stadt Crivitz vom 23.12.2019, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.06.2021, wird wie folgt geändert:

 

 

  1. Es wird ein § 6a eingefügt:

 

§ 6a

Senioren- und Behindertenbeirat

 

(1) Auf der Grundlage des § 41a Kommunalverfassung M-V wird ein Senioren- und Behindertenbeirat der Stadt Crivitz gebildet.

(2) Der Senioren- und Behindertenbeirat setzt sich aus bis zu 10 Einwohnern der Stadt Crivitz, die Mitglieder in Vereinen, Verbänden, Selbsthilfeorganisationen und Initiativen sind sowie Einzelpersonen, welche die Interessen der Seniorinnen und Senioren sowie von Menschen mit Behinderungen allen Alters der Stadt Crivitz vertreten, zusammen.

(3) Der Senioren-und Behindertenbeirat wird durch die Stadtvertretung Crivitz  gewählt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Amtsperiode entspricht der Wahlperiode der Stadtvertretung.

(4) Der Senioren- und Behindertenbeirat berät die Stadtvertretung und ist in seine Entscheidungen bei Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren bzw. Menschen mit Behinderungen betreffen, anzuhören. Er hat in den Fachausschüssen bzw. in der Stadtvertretung Rederecht. Die Einwohner der Stadt können sich mit ihren Belangen an den Beirat wenden, um Fragen und Probleme zu klären und Lösungen zu konkretisieren. Der Beirat fördert den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und die Koordinierung der Anliegen von Senioren und Behinderten. Der Beirat hat die Solidarität zu wahren und zu fördern. Er soll sich als Schnittstelle der Generationen verstehen.

(5) Der Senioren-und Behindertenbeirat erstattet der Stadtvertretung einmal jährlich Bericht über seine Arbeit.

 

  1. In § 7 Absatz 1 Ziffer 1 wird der Wert 250,00 €/Monat durch den Wert 1.000,00 €/Monat ersetzt.

 

  1. In § 7 Absatz 4 Satz 1 wird er Wert 2.000,00 € durch den Wert 5.000,00 € ersetzt.

 

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Crivitz, den <Datum>

 

 

       Siegel

 

 

Brusch-Gamm

Bürgermeisterin

 


 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Entschädigungsfrage wird später entschieden.

 

 

 

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Anlagen

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