Beschlussvorlage - BV Pin GV 693/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow hat auf der Sitzung am 23.08.2021 den Grundsatzbeschluss zur vereinfachten Änderung des B-Plans Nr. 20 hinsichtlich der Festsetzungen zu den Einfriedungen gefasst.

 

Bisherige Festsetzung:

Als Einfriedungen sind Hecken mit heimischen Laubgehölzen (keine Nadelgehölze), Drahtzäune und Holzzäune mit senkrechter Lattung zulässig. Nicht zulässig sind Holzzäune mit waagerechter Lattung, Jägerzäune o.ä., außerdem Mauern, schmiedeeiserne Zäune sowie Zäune mit durchgehendem Bodensockel. Die Zäune dürfen maximal 1,0 m hoch sein

 

Durch die Verwaltung wurden mit dem Grundsatzbeschluss als Anlage folgende Änderungen vorgeschlagen:

Im Straßenbereich sind Hecken, Drahtzäune, Holzzäune und Mauern bis zu einer Höhe von max. 1,0 m über Straßenoberkante zulässig. Dies gilt auch auf einer Länge von 2 m für die von der Straßenbegrenzungslinie abgehenden Grundstückseinfriedungen.

keine Festsetzung zu Nachbargrenzen, es gilt die LBauO M-V

 

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Festsetzungen zu den Einfriedungen komplett aufgehoben. Hierzu gibt die Verwaltung folgendes zu bedenken:

Mit der Aufhebung der Festsetzung gilt die Landesbauordnung M-V, wonach Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis 2 m verfahrensfrei zulässig sind. Dies gilt für das komplette Grundstück, also auch im Vorgartenbereich.

Somit könnte auch direkt an der Straße eine 2 m hohe Einfriedung gebaut werden und damit ist die Sicht auf die Straße für das Ein- und Ausfahren von Fahrzeugen (Nachbarn) eingeschränkt.

U. a. aus diesem Grund sind auch Nebenanlagen und Carports im Vorgartenbereich der B-Pläne ausgeschlossen.

Weiterhin sind mit der Aufhebung der Pflanzliste auch Nadelgehölze zulässig.

 

Durch den Bürgermeister wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass es Ziel der Gemeinde ist, alle Regelungen bzgl. Einfriedungen komplett aus "allen" B-Plänen zu nehmen. Es soll nur noch die Landesbauordnung gelten.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3 der Gemeinde Pinnow soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert werden. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow beschließt die Aufstellung einer               9.               Änderung des B-Plans Nr. 3 „An der Bietnitz“ der Gemeinde Pinnow.

Änderungsbereich:Gemarkung Pinnow, Flur 1, div. Flurstücke (gesamter                                                        Plangeltungsbereich des B-Plans Nr. 3)

Planungsziel: Aufhebung der textlichen Festsetzung zu den Einfriedungen

2.Das Planverfahren soll nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.               Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4               Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

3.Der Entwurf des Planes und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung               gebilligt.

4.Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB               und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und               sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.               Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die               nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen.

5.Der Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Planungskosten stehen im HH zur Verfügung

 

 

 

 

 

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Anlagen

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