Beschlussvorlage - BV LaB GV 194/22
Grunddaten
- Betreff:
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Gemeindliches Einvernehmen zum Bauantrag BA 211399
Umbau eines Wohngebäudes zu Ferienwohnungen
Gemarkung Langen Brütz, Flur 1, Flst. 43/2 (Kleefelder Straße 16 A in Langen Brütz)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Beate Siraf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gemeinde Langen Brütz
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Entscheidung
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13.04.2022
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Sachverhaltsdarstellung:
Auf o.g. Flurstück ist der Umbau eines Wohngebäudes zu 2 Ferienwohnungen geplant (sh. Antragsunterlagen).
Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Langen Brütz und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das ist vorliegend der Fall.
Gemäß § 4 (1) Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Gemäß § 4 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO können ausnahmsweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden.
Gemäß § 13 a BauNVO sind Ferienwohnungen Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet sind. Sie gehören in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben bzw. zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes.
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB ist bis zum 31.05.2022 erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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