Beschlussvorlage - BV Cri SV 549/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

In Umsetzung des vom Landkreis Ludwigslust-Parchim erstellten Entwurfs des Schulentwicklungsplanes 2022/23 -2026/27 beabsichtigt der Landkreis Ludwigslust-Parchim abweichend von § 46 Abs. 1 SchulG M-V zur Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtsversorgung und gleichmäßigen Auslastung der Schulen Einzugsbereiche per Schuleinzugsbereichssatzung festzulegen. Für die Stadt Crivitz bleiben die Einzugsbereiche bezüglich Grundschule, Regionale Schule, Kooperative Gesamtschule, Gymnasium und Förderschulen für den Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2022/23 bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 wie in der derzeit geltenden Schuleinzugsbereichssatzung bestehen.

 

Gemäß § 46 Abs. 2 SchulG M-V ist das Einvernehmen mit den betroffenen Schulträgern, Gemeinden sowie Landkreisen herzustellen. Zum Einzugsbereich der Grundschule Crivitz und der Regionalen Schule Crivitz gehören bisher auch die Ortsteile Ruthenbeck und Neu Ruthenbeck der Gemeinde Friedrichsruhe. In den Planungsabsichten für das Schuljahr 2022/23 bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 haben die Ortsteile Ruthenbeck und Neu Ruthenbeck der Gemeinde Friedrichsruhe als wahlweisen Einzugsbereich die Grundschule Crivitz und die Regionale schule Crivitz sowie die Reg/GS Domsühl.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz stimmt den Planungsabsichten bezüglich der Schuleinzugsbereiche gemäß § 46 Abs. 2 S.2 SchulG M-V  sowohl als Gemeinde als auch als Schulträger zu. 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

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