Beschlussvorlage - BV Cri SV 517/22

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Errichtung eines Einfamilienhauses geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im sogenannten unbeplanten Innenbereich und ist somit nach §34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das ist vorliegend der Fall.

 

Die Herstellung der Zufahrt und die Vergabe einer Hausnummer sind gesondert zu beantragten.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 25.03.2022 erforderlich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid BV 210343 für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 37/18 der Flur 30 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

 

Die Herstellung der Zufahrt und die Vergabe einer Hausnummer sind gesondert bei der Stadt Crivitz über das Amt Crivitz zu beantragten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

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Anlagen

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